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Augen auf beim „Schuhe-Kauf“

Wer kennt das nicht: Freitagnachmittag, in der Woche ist mal wieder alles schief gelaufen, was so schief laufen kann, und das schöne Wetter, das einem die ganze Woche das Arbeiten unerträglich gemacht hat, ist dem Tiefausläufer gewichen, sodass es nur noch eine Rettung gibt: shoppen zu gehen und dabei auch gleich noch das eine oder andere schöne Paar Schuhe zu erwerben.

Aber so in einer Woche kann es passieren, dass auch der Schuh-Kauf seine Tücken hat. Damit die Woche nicht zum völligen Fiasko wird, hier ein paar Tipps und Tricks zum aktuellen Kaufrecht:

Ein Kaufvertrag kommt dadurch zu Stande, dass der Käufer gegenüber dem Verkäufer erklärt, den Kaufgegenstand, in unserem Fall also die Manolos oder Pradas oder einfach nur Schuhe, erwerben zu wollen. Der Verkäufer nennt darauf hin einen Preis für den Gegenstand (Schuhe), und wenn der Käufer diesen akzeptiert und den Kaufpreis zahlt, kommt ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande. Der Kaufvertrag findet seinen Abschluss darin, dass der Käufer den Kaufgegenstand von dem Verkäufer ausgehändigt bekommt und den Laden verlässt. Täglich schließen wir unzählige solcher zuvor geschilderten Kaufverträge ab. Dies fängt schon morgens beim Bäcker mit dem Brötchen oder Zeitungskauf an.

An dem zuvor bereits erwähnten Freitagnachmittag haben wir also nach dem Besuch von unzähligen Schuhgeschäften endlich DAS Paar Schuhe gefunden, bezahlt und mit nach Hause genommen. Zu Hause führen wir die Schuhe stolz unserem Liebsten vor und stellen genau wie er fest, dass die Schuhe zu keinem einzigen Kleidungsstück im Schrank passen. Kein Problem, denken wir, und gehen zurück in den Laden, um die Schuhe umzutauschen. Für uns völlig unverständlich schüttelt die zuvor noch so freundliche Verkäuferin den Kopf und lehnt eine Rücknahme oder einen Umtausch der Schuhe schlichtweg ab und hat dabei in den meisten Fällen auch noch das Recht auf ihrer Seite.

Im Kaufrecht gilt nämlich seit den Zeiten der alten Römer der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind (die hatten freilich hinsichtlich ihrer Sandalen bei weitem weniger Auswahl als wir heute). Dies bedeutet im weiteren, dass man einen einmal abgeschlossenen Kaufvertrag nicht ohne weiteres wieder rückgängig machen kann. Eine Vielzahl von Geschäften weicht zwar von diesem Grundsatz aus Kulanz ab und ist bereit, auch eine völlig mangelfreie Kaufsache zurück zu nehmen. Andere Geschäfte räumen sogar ausdrücklich, z.B. auf dem Kassenzettel, ein Umtauschrecht binnen eines bestimmten Zeitraums ein.

Bei allen anderen gilt aber folgendes:

Wir haben ein Anrecht auf eine mängelfreie Ware. Bricht zum Beispiel bei den gerade erst erworbenen Schuhen beim ersten testweisen Salsa-Schlenker der Absatz ab, lässt dies auf einen Produktionsfehler schließen.

Wir können die Schuhe wieder zurück bringen und eine Nachbesserung verlangen, schlägt diese fehl, können wir wählen, ob wir eine Kaufpreisminderung wollen, also einen Teil des Kaufpreises zurück bekommen und die Schuhe behalten, oder ob wir den ganzen Kauf rückabwickeln wollen, d.h. Schuhe zurück geben und den vollen Kaufpreis erstattet bekommen.

Das Recht auf eine mangelfreie Ware kann Frau geltend (für Männer gilt das natürlich auch, aber wann kaufen die sich ihre Schuhe schon mal selber?!) folgendermaßen geltend machen. Tritt in den ersten 6 Monaten ab Kauf ein Mangel auf, gilt die Vermutung, dass die Sache bereits bei Abschluss des Kauvertrages mangelhaft war, (was für uns als Käufer natürlich günstig ist.) Tritt danach ein Mangel auf, muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Kauf vorhanden war, (weitaus schwieriger, zumindest bei den abgetragenen Lieblingsstücken, bei denen nach fast zwei Jahren ja nicht einmal mehr die Ursprungsfarbe zu erkennen ist).

Die Tatsache nun, dass die Schuhe nicht zu unserer Garderobe passen, ist ärgerlich, stellt aber keinen Mangel dar. In diesem Fall können wir unsere Schuhe in der Regel nicht zurück geben. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um eine zugesicherte Eigenschaft handelt. Die Zusicherung der Verkäuferin, dass die Schuhe zu allem passen und „Ihnen ganz ausgezeichnet stehen“, dürfte dabei allerdings noch keine zugesicherte Eigenschaft darstellen. Eine zugesicherte Eigenschaft bei Schuhen ist z.B. die Aussage der Verkäuferin, dass die Schuhe aus einem wasserabweisenden Stoff sind und Frau auch bei heftigstem Regen keine nassen Füße bekommt. Wenn wir in diesem Fall dann doch nasse Füße bekommen, können wir die Schuhe wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zurück geben.

Das Beispiel der Schuhe lässt sich auf alle Kaufbereiche übertragen. Gerade bei größeren Geschäften, zum Beispiel dem Kauf einer neuen Küche, sollte man darauf achten, dass alle Kundenwünsche in dem Kaufvertrag auch schriftlich festgehalten werden, damit die wichtigen zugesicherten Eigenschaften, z.B. der Timer am Backofen, später bei deren Fehlen auch bewiesen werden können. Bleibt es nur bei mündlichen Zusicherungen, steht in einem späteren Rechtsstreit Aussage gegen Aussage, sodass man im Zweifel den Beweis für die zugesicherte Eigenschaft nicht erbringen kann und den Prozess verliert.

Was bleibt als Fazit unseres verkorksten Wochenend-Frust- Schuhe-passen-zu-rein-gar-nichts-Kaufes? Wir schnappen uns die Kreditkarte (idealerweise die vom Schatz, weil wir diese Woche schon genug gelitten haben) und rufen unseren Anwalt an, wegen des Umtauschs der Schuhe. Oder, besser noch, wenn wir die Kreditkarte schon einmal eingesteckt haben: wir kaufen ein klein bisschen ein: ein komplettes neues Outfit, das zu den neuen Schuhen passt.

Das Recht auf eine mangelfreie Ware kann Frau geltend machen. Tritt in den ersten 6 Monaten ab Kauf ein Mangel auf, gilt die Vermutung, dass die Sache bereits bei Abschluss des Kauvertrages mangelhaft war.

 

(Disy Herbst 2005)