• April 21, 2023
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Die Corona-Pandemie mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Regelungen führt zu erheblichen Unsicherheiten in der Familie. Wichtige Aspekte für Sie im Folgenden:

Unterstützung für Eltern

Hat das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird die Betreuungseinrichtung oder Schule geschlossen und gibt es keine zumutbare, alternative Betreuungsmöglichkeit, wird auf Antrag Entschädigung von 67 % des Nettoeinkommens, maximal 2.016 EUR monatlich, geleistet. Wichtig zu wissen ist, dass der Antrag auf Entschädigung noch innerhalb von zwölf Monaten gestellt werden kann.

Wenn Sie gesetzlich versichert sind, wird länger Kinderkrankengeld gezahlt und Sonderurlaub gewährt, wenn das Kind persönliche Betreuung und Versorgung benötigt und ein Elternteil nicht arbeiten kann. Das gilt auch, wenn die Eltern gebeten wurden, ihre Kinder nicht in die Einrichtung zu bringen. Das Kinderkrankengeld sollen auch diejenigen Eltern erhalten, die theoretisch im Homeoffice arbeiten könnten. Wenn Kinderkrankengeld beansprucht wird, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch auf Entschädigung (Anteil des Nettoeinkommens).

Im Jahr sind 20 Tage Kinderkrankengeld pro Kind vorgesehen. Alleinerziehende erhalten 40 Tage. Wer mehrere Kinder hat, kann den Anspruch bis zu 90 Tagen nutzen. Das Kinderkrankengeld muss allerdings in der Steuererklärung angeben werden; die Krankenkassen übermitteln die Zahlungen des Kinderkrankengeldes dem Finanzamt.

Ersatzleistungen bei Quarantäne

Im Fall der Quarantäne wird Arbeitnehmer/Innen vom Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalles ausgezahlt. Vom Beginn der 7. Woche an wird Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde gezahlt. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch.

Bonus für Mitarbeiter in Altenpflege und Krankenhaus

Von den Arbeitgebern wurden noch einmal 1000 - 1500 EUR ausgezahlt. Der Bonus ist steuerfrei. Die Einkommenserhöhung durch die Bonuszahlung ist familienrechtlich beim Ehegattenunterhalt nicht anzurechnen; beim Minderjährigenunterhalt nur, wenn der Mindestunterhalt nicht sichergestellt ist.

Arbeitslosigkeit infolge Corona

Wer infolge Corona von Arbeitslosigkeit betroffen und zum Unterhalt verpflichtet ist, wird gezwungen sein, für die Bemessung der Unterhaltshöhe sein Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Es stellt sich die Frage, ob eine reale Beschäftigungschance noch vorhanden ist und ein höheres Einkommen zukünftig wieder zu erlangen ist.

Kurzarbeitergeld

Es bestehen unterschiedliche Regelungen für die Anrechnung eines Zusatzverdienstes auf das Kurzarbeitergeld, abhängig vom Anteil der reduzierten Arbeitszeit und der Beschäftigung, aus der der Zusatzverdienst resultiert (systemrelevante Branchen und Berufe!). Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt, wie z.B. auch Arbeitslosengeld. Dies kann dazu führen, dass insgesamt eine erhöhte Einkommensteuer anfällt, was jedoch erst beim Jahreseinkommen korrekt festgestellt werden kann. Fällt eine erhöhte Einkommensteuer an, reduziert sich das verfügbare Nettoeinkommen. Auch dies kann sich auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtungen auswirken.

Pflicht zur Einkommensteuererklärung

Der/die Arbeitnehmer/In ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn steuerfreie Zahlungen fließen, wie das Kurzarbeitergeld, die Corona-Beihilfe oder die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Damit wächst unter Umständen die Steuerbelastung, was aber erst nachträglich feststellbar ist und unterhaltsrechtlich mit Problemen verbunden sein kann.

Corona-Impfung bei minderjährigen Kindern

Zwischen den Eltern kann Streit entstehen, ob die Kinder geimpft werden sollen. Zwischenzeitlich wurde entschieden, dass die Entscheidung über eine Schutzimpfung auf denjenigen Elternteil zu übertragen sei, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der STIKo befürwortet, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfungsrisiken vorliegen. Dem stehe der Wille des Kindes nur dann entgegen, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung eine eigenständige Meinung zu diesem Gegenstand bilden kann. Das Familiengericht hat im entschiedenen Fall den Willen der 12 und 14 Jahre alten Kinder für diesen Gegenstand des Sorgerechts als nicht ausschlaggebend angesehen.

Der Kreuzer-Tipp 

Sind Sie Arbeitnehmer/In? Prüfen Sie die Möglichkeiten von Unterstützungsleistungen.

Lassen Sie Ihre Unterhaltspflichten und die eventuelle Möglichkeiten zur Abänderung prüfen!

Für die Prüfung von Unterhaltspflichten, die Bewertung der Einkommensveränderungen und Hinzuverdienstmöglichkeiten bieten wir Hilfe an: Durch die rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Corona gilt es vieles zu beachten. Wir überprüfen gerne für Sie Ihre Unterhaltsverpflichtungen und klären Sie umfangreich über die geltenden Corona-Regelungen auf!