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Der rechtssichere Internetauftritt

So beugen Sie Abmahnungen vor

Eine moderne Website bietet Unternehmen viele Vorteile: Kundenbindung, Kontakt und Infomaterial können leicht untergebracht werden. Doch Vorsicht! Das Internet ist kein rechtsfreier Raum und Fehler werden genutzt, um Millionen Euro zu kassieren. Rechtsanwalt Tobias Stöhr (Partner der Rechtsanwaltskanzlei Merz & Stöhr) erklärt Ihnen, wie Sie sich rechtlich absichern.

Das Domainrecht

Die Wahl des Namens der eigenen Domain und dessen Eintragung sind der erste Schritt zur Verwirklichung der eigenen Homepage. Die Wahl des richtigen Domainnamens ist hierbei von äußerster Wichtigkeit, da die Website im Rechtsverkehr genutzt wird. Die zentrale Vergabestelle für Domainnamen mit der Domain .de ist die DENIC e.G. Diese Vergabestelle führt keine Prüfung durch, ob die anzumeldende Domain möglicherweise Kennzeichenrechte verletzt. Vielmehr muss der zukünftige Domaininhaber gegenüber der DENIC e.G. versichern, durch die Registrierung keine Kennzeichenrechte Dritter zu verletzen, und sich verpflichten, etwaige kennzeichenrechtliche Probleme zu beheben und die DENIC e.G. von Rechtsanwaltskosten freizustellen. Dies bedeutet wiederum, dass es die Pflicht eines jeden Unternehmens ist, vor der Anmeldung die Rechte Dritter zu prüfen. Sollten Kennzeichenrechte Dritter verletzt werden, müsste die angemeldete Domain gelöscht werden. In diesem Zusammenhang sind folgende Rechte Dritter zu beachten:

Namensrechte: Liegt eine Namensbeeinträchtigung gem. § 12 BGB vor, so besteht ein Anspruch auf Löschung der Domain bzw. auf Unterlassung der Domainnutzung. Sowohl Namen natürlicher als auch juristische Personen, als auch Namen von Gemeinden oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind geschützt. Die diesbezüglichen Anwendungsfälle in der Praxis sind jedoch eher gering.

Markenrechte: Durch die Domainanmeldung können Markenrechte Dritter verletzt werden. Zu beachten ist hierbei der Zeitpunkt, zu welchem sich der Markenschutz entfaltet. Zum Einen entsteht der Markenschutz mit Eintragung der Marke beim zuständigen Markenamt. In Deutschland ist dies das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt). Zum Anderen kann der Schutz auch mit Erlangen eines notorischen Bekanntheitsgrades entstehen. Dies ist wiederum grundsätzlich der Fall, wenn - salopp gesagt - der angesprochene Verkehrskreis die Waren und Dienstleistungen mit dem jeweiligen Unternehmen in Verbindung bringt. An dieser Stelle ist jedem Unternehmen anzuraten, sich nicht auf den sogenannten notorischen Bekanntheitsgrad zu verlassen, da dieser in juristischen Streitfällen nur gutachterlich nachgewiesen werden kann, was zum einen mit erheblichen Kosten und zum anderen mit einem nicht zu unterschätzenden Prozessrisiko behaftet ist. Grundsätzlich steht dem Markeninhaber ein Beseitigungs- und/oder Unterlassungsanspruch zu. Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf die Kollision von Domain- und Markenrechten sind vielfach zu verzeichnen.

Wettbewerbsrechte: Die Domainregistrierung kann für sich nicht zu einer Irreführung, mithin wettbewerbsrechtlich zu ahndenden Verletzung, führen. Jedoch können Inhalte, welche über die Domain abrufbar sind, zu einer Irreführung führen. Ansprüche sind in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht zu unterschätzen.

Das Impressum

Unzureichende Angaben in der Anbieterkennzeichnung oder deren gänzliches Fehlen stellen einen grundsätzlich sanktionierbaren Rechtsverstoß sowie eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Alle Anbieter geschäftsmäßiger elektronischer Informations- und Telekommunikationsdienste unterliegen der Anbieterkennzeichnungspflicht. Dass heißt, dass jedes Unternehmen, das eine eigene Internetpräsenz besitzt, über ein Impressum verfügen muss. Gem. § 5 Telemediengesetz (TMG) müssen diese Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Allerdings liegen genau bei diesen Eigenschaften die größten Probleme.

Leicht erkennbar bedeutet, dass unter Anderem der Link in allen Bildschirm-Auflösungen erkennbar sein muss. Ist ein aufwändiges Scrollen bis zum Impressum-Link am unteren Ende der Seite nötig, kann dies von den Gerichten als nicht ausreichend gewertet werden. Unmittelbar erreichbar heißt wiederum, dass spätestens der zweite Klick zum Impressum führen muss. Diesbezüglich ist die "Zwei-Klick-Regelung" des BGH zu beachten. Ständig verfügbar ist das Impressum, wenn es auf jeder Unterseite dargestellt wird.

Entscheidend ist, dass die Anbieterkennzeichnung nicht zwingend Impressum heißen muss. Es genügt ebenso, wenn die erforderlichen Angaben unter einem Link Kontakt zur Verfügung stehen.

Unter Kontakt oder Impressum sollten folgende Informationen auffindbar sein. Der Name und Anschrift des Betreibers der Website und die Angabe einer schnellen, elektronischen Kontaktaufnahme die eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht (Telefonnummer). Darüber hinaus Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, des zuständigen Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregisters und Angaben, soweit vorhanden, zur Umsatzsteueridentifikationsnummer und zur Liquidation.

Der Inhalt des Impressums richtet sich jedoch nach dem einschlägigem Geschäftsbetrieb und der jeweiligen Unternehmensform. Es kann hierbei somit zu erheblichen Unterschieden kommen.

Bei den Angaben in geschäftlichen E-Mails muss zudem beachtet werden, dass diese seit 2007 den Geschäftsbriefen gleichgestellt sind. Das bedeutet, dass die Informationen, welche bislang nur auf den Firmen-Briefbögen untergebracht werden mussten, nunmehr auch kraft Gesetzes in E-Mails enthalten sein müssen. Betroffen sind sämtliche externe E-Mails mit geschäftsbezogenen Mitteilungen, d.h. nicht nur solche, mit offensichtlich rechtlicher Bedeutung. Die entsprechenden Informationen sollten der E-Mail automatisch angefügt werden. Ebenso unzureichend ist ein bloßer Link auf das Impressum der eigenen Website.

Die AGB

Insofern sich das Unternehmen entschieden hat, Allgemeine Geschäftsbedingungen auf deren Homepage einzubinden, sind zwei Themenkomplexe separat zu betrachten. Im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel, kann dies zum einen dazu führen, dass die jeweilige Bestimmung im Hinblick auf das Vertragsverhältnis unwirksam ist. Sind beispielsweise Stornierungsregelungen unwirksam, so führt dies dazu, dass der Unternehmer keinerlei Stornierungskosten gegenüber seinem Vertragspartner geltend machen kann. Dies kann teilweise erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Zum Anderen kann eine unwirksame Klausel auch wettbewerbswidrig sein. Dies hat zur Folge, dass Wettbewerber des Unternehmens kostenpflichtige Abmahnungen aussprechen können. Unabhängig der Tatsache, ob ein Vertragsverhältnis besteht oder nicht. Denn der Einsatz solcher Klauseln benachteiligt regelmäßig alle anderen Mitbewerber, da die Nichtbeachtung geltenden Rechts regelmäßig zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil führt. Die Folge ist in der Regel eine Abmahnbarkeit nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen (UWG). Von daher sollte sich jeder Unternehmer, welcher Allgemeine Geschäftsbedingungen auf seiner Homepage einbindet, darüber im Klaren sein, dass er gläsern und somit jederzeit abmahnbar ist. Die Entscheidung ist im jeweiligen Einzelfall zu treffen. Hier ein paar Beispiele für unwirksame Klauseln: Pauschaler Schadenersatz, Haftungsaus- schlüsse sind zu weitreichend vereinbart, verkürzte Gewährleistungspflichten, gegenüber Verbraucher vereinbarte Rüge- und Untersuchungspflichten. Musterklauseln sollten niemals ungeprüft übernommen werden! Die Verwendung von überraschenden Klauseln kann ebenso zur Unwirksamkeit führen. Im Übrigen ist das Gebot der Transparenz zu beachten.

Das Urheberrecht

Häufig ist es den Nutzern im Internet nicht bewusst, dass sie urheberrechtliche Verstöße begehen. Geschützt gem. § 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind Werke der Literatur, der Wissenschaft und Kunst, ohne dass der Urheber sein Werk in ein Register eintragen lassen muss. Übertragen auf das Internet bedeutet dies, dass Textdokumente, ruhende Bilder (z.B. Fotos, Logos, Grafiken, Layouts), bewegte Bilder (Filme, Animationen), Musikdateien, Karten, Software oder Datenbanken Urheberschutz genießen können. Zeitungsartikel, Beiträge aus Diskussionsforen und private E-Mails sind urheberrechtlich geschützt und dürfen grundsätzlich nicht kopiert werden. Der Schutz setzt voraus, dass die Texte Raum für eine individuelle Gestaltung lassen. Ferner darf sich die Darstellung nicht aus der Natur der Sache ergeben oder durch sachliche Notwendigkeit vorgegeben sein. Literarische Texte, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen, Vertragstexte, Werbeslogans, Formulare und Geschäftsbedingungen können als Sprachwerke geschützt werden. Die Schutzfähigkeit kann sich auch aus der Form ergeben, wenn diese einen individuellen Charakter in sich trägt. Fotos haben im Internet ein besonders hohes Schutzpotential. Dies gilt auch dann, wenn ihre Herstellung keinen besonderen Aufwand erfordern und das fertige Bild keine geistige Schöpfung darstellt. Denn geschützt werden durch das Urheberrechtgesetz nicht nur solche Fotografien, die sich gegenüber dem Alltäglichen durch Individualität auszeichnen (sog. Lichtbildwerke), sondern auch bloße Lichtbilder. Daher dürfen Routineaufnahmen oder Amateurfotos nicht ohne Weiteres verwendet werden. Wird die Benutzung durch den Urheber erlaubt, muss man trotzdem darauf achten, ob und zu welchen Bedingungen ein Lizenzvertrag geschlossen wird. In diesem Zusammenhang sind Urheber-, Nutzungs-, Verwertungs- sowie Vervielfältigungsrechte voneinander abzugrenzen. Die Erfahrungen zeigen, dass in diesem Bereich Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert sind, insofern keine schriftliche vertragliche Regelung existent ist. Auch Karten und Stadtpläne genießen als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art regelmäßig Urheberrechtsschutz und dürfen daher ohne die Einwilligung des Urhebers nicht auf der eigenen Website verwendet werden. Häufig binden aber Websitegestalter in ihren Internetauftritt fremdes Kartenmaterial mit ein, ohne sich über die rechtlichen Folgen im Klaren zu sein. Dies ist jedoch im Hintergrund der geringen Anforderungen, welche an die notwendige Schöpfungshöhe und damit an den Urheberrechtsschutz bei der Fertigung von Kartenmaterial gestellt werden, sehr gewagt. Auch diesbezüglich besteht ein nicht unerhebliches Abmahnpotenzial.