• April 21, 2023
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Altersteilzeit wird immer relevanter. Sie ist jedoch gerade in Bezug auf das Wertguthaben aus im ersten Block in Vorleistung erbrachter Tätigkeit mit Pflichten verbunden, da sonst ggf. Schadenersatzansprüche drohen, auch gegen den Geschäftsführer.

Das Wertguthaben

muss besonders geschützt sein. Zweck ist, dem Arbeitnehmer bei Eintritt des Insolvenzfalles ein Absonderungsrecht einzuräumen, da nur so sein Wertguthaben „insolvenzfest“ wird und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Ein Treuhandvertrag

mit einem Dritten, der fremdnützig das ihm übertragene brutto Wertguthaben (inkl. Sozialversicherungsbeiträgen) verwaltet, ist effektiv und wirtschaftlich sinnvoll und kann als Verpfändungsmodell oder als sogenannter doppelseitiger Treuhandvertag ausgestaltet werden. Letzterer ist grds. praktikabler und flexibler.

Der Kreuzer Tipp

Die insolvenzrechtliche Sicherung dieses Wertguthabens ist Pflicht, § 8a Altersteilzeitgesetz (ATzG). Für die Ausgestaltung ist anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen. Sprechen Sie uns an!