• April 21, 2023
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Über den Umgang mit Gewerbemieten aufgrund coronabedingter Schließungen hat nun ein Obergericht entschieden.

Der BGH hat klargestellt,

dass Umsatzverluste aufgrund Geschäftsschließung keinen Mietmangel darstellen, Umsatzeinbußen sind grundsätzlich das Verwendungsrisiko des Mieters. Es kann jedoch ein Vertragsanpassungsanspruch bestehen, wenn die Schließung behördlich angeordnet ist.

Solche pandemiebedingten Schließungen

liegen zumindest bei vor der Pandemie geschlossenen Mietverträgen außerhalb des Verwendungsrisikos, da sie vor der Pandemie nicht denkbar waren.

Eine starre hälftige Verteilung

des Risikos ist jedoch in Abkehr zur bisherigen Rechtsprechung nicht angebracht und die Verteilung muss nach den Umständen jeden Einzelfalls beurteilt werden.

Der Kreuzer-Tipp
In laufenden Streitigkeiten sollten dringend die zugrunde liegenden Verträge und die Kostenverteilung geprüft werden. Auch besteht Anpassungsbedarf für neue Verträge hinsichtlich der Vorhersehbarkeit pandemiebedingter Schließungen. Sprechen Sie uns an!