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Unbeschwert einkaufen als Allergiker?

Sachsenweiter Marktcheck der Verbraucherzentrale Sachsen: Allergenkennzeichnung bei loser Ware und im Onlinehandel 

 

Lebensmittelallergien und -intoleranzen können sich für Verbraucher zu einem wahren Spießroutenlauf beim Einkauf entwickeln. Zwar müssen Händler seit Dezember 2014 auch bei losen, also unverpackten Lebensmitteln und im Internethandel vor dem Kauf Verbraucher über bestimmte in den Produkten enthaltenen Stoffe, welche Unverträglichkeiten auslösen können, informieren – doch wie sieht es mit der Umsetzung aus? In einem sachsenweiten Marktcheck prüften die Fachexperten der Verbraucherzentrale Sachsen im August 2015 deshalb 60 sächsische Bäckerei- und Fleischereigeschäfte sowie 17 Internetportale hinsichtlich ihrer Allergenkennzeichnung. „Das Ergebnis ist durchwachsen und die Kennzeichnung bei einigen Anbietern durchaus verbesserungswürdig“, resümiert Dr. Birgit Brendel, Ernährungsexpertin bei der Verbraucherzentrale Sachsen. 

Laut Gesetzgeber kann die Allergeninformation beispielsweise schriftlich bei der Ware bzw. unter bestimmten Bedingungen auch mündlich erfolgen. Bei der schriftlichen Kennzeichnung loser Ware müssen die allergenen Zutaten mit dem zusätzlichen Hinweis „enthält“ angegeben werden, zum Beispiel „enthält Senf, Erdnüsse, Milch usw.“. Wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf diese Inhaltsstoffe oder Erzeugnisse bezieht, ist keine Angabe erforderlich, wie beispielsweise bei „Weizenbrötchen“. Wird eine mündliche Information angeboten, muss eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage leicht zugänglich sein, und der Händler hat die Pflicht, im Geschäft einen deutlich sichtbaren schriftlichen Hinweis auf die Möglichkeit der mündlichen Information und die bereitgehaltene Dokumentation anzubringen. 

 

Allergenkennzeichnung in Bäckereien und Fleischereien 

„Unsere Stichprobe von 60 Geschäften zeigt, dass 38 der geprüften Geschäfte die Allergeninformation gemäß der gesetzlichen Regelungen zur Verfügung stellen. Durch vorhandene Kennzeichnungen und mit Hilfe des Verkaufspersonals erhielten die Testkunden in diesen Fällen die gewünschten Auskünfte“, erklärt Brendel. In 4 Geschäften wurde dagegen nur auf die Möglichkeit zur mündlichen Information verwiesen, nicht aber auf die einsehbare Dokumentation, sodass die Information nicht rechtskonform erfolgte. In den verbleibenden 18 Fällen fand sich im Geschäft zum Zeitpunkt des Tests weder eine schriftliche Information bei der Ware noch ein Hinweis auf die mündliche Auskunft. Unter den damit insgesamt 22 Geschäften mit mangelnder oder fehlender Allergenkennzeichnung und -information befanden sich jedoch nur 3 Läden, in denen die Testerinnen auf Nachfrage keine Auskunft zu enthaltenen Allergenen erhielten. In den anderen 19 Geschäften war das Personal auskunftsfähig und griff dabei auf vorhandene Dokumentationen zurück. „Es bleibt deshalb unverständlich, warum es in diesen Fällen an einem korrekten Hinweisschild im Laden fehlt, obwohl das Personal auskunftsfähig ist und bereits mit Gültigkeit der Regelung zahlreiche Stellen Informationsmaterial zur Umsetzung der Allergenkennzeichnung für Lebensmittelunternehmer bereit stellten,“ kritisiert Brendel. 

Allergenkennzeichnung im Online-Handel 

Auch im Onlinehandel müssen allergiebetroffene Verbraucher damit rechnen, dass die Allergenkennzeichnung nicht korrekt vor dem Kauf zur Verfügung gestellt wird. „Lediglich 12 von 17 geprüften Internetportalen, die direkt Lebensmittel verkaufen, informieren ihre Kunden entsprechend der Vorgaben der Verordnung“, so Brendel. Das heißt, die Allergene werden entweder in den Zutatenverzeichnissen hervorgehoben dargestellt oder in einer zusätzlichen Rubrik ausgewiesen. 

Unter den betrachteten Verkäufern im Internet fanden sich Platt- formen, die Verbraucher an Anbieter weitervermitteln. Diese "Vermittlungsplattformen" leiten die Nutzer mit dem Anklicken des gewählten Produktes/ der gewählten Produktgruppe direkt auf die Seite des eigentlichen Verkäufers. Informationen zu den Produkten und damit auch zu den Allergenen erhalten Verbraucher auf diesen Seiten nicht. "Das ist insofern korrekt, da die Informationen hier dem Verbraucher spätestens kurz vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden müssen. Es ist zwar nicht notwendig, diese Informationen bereits mit dem Angebot bereit- zuhalten, es wäre aber verbraucherfreundlicher. Informationen zum allergenen Potenzial sind leider auch dann noch ausreichend, wenn sie beispielsweise erst erfolgen, nachdem die Ware in den virtuellen Warenkorb gelegt wurde oder vor dem Klick auf die "zahlungspflichtig bestellen" Schaltfläche bereitgestellt werden" erklärt Brendel. 

Die Verbraucherzentrale Sachsen wird nun von den Anbietern unzureichend gekennzeichneter Ware rechtlich konforme Nachbesserungen einfordern. 

www.verbraucherzentrale-sachsen.de 

 

 

Interessierte Verbraucherinnen und Verbraucher können sich zu diesem und anderen Themen der Kennzeichnung von Lebensmitteln an die Verbraucherzentrale Sachsen wenden (Ernährungstelefon, Nummer 0180-5-791352 (Festnetzpreis 0,14 €/Min.; Mobilfunkpreis maxi- mal 0,42 €/Min. jeweils montags und donnerstags von 10 bis 16 Uhr).