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Gesundheitsvollmacht

Alle wissen es: Jeder erwachsene Mensch sollte seine persönlichste "rechtliche Vorsorge" ordnen, damit nicht andere für ihn entscheiden müssen. Nicht morgen oder übermorgen. Heute! Das Gesetz gibt uns in Deutschland alle Möglichkeiten dazu.

 

JUDr. Heinrich Meyer-Götz, Anwaltskanzlei Meyer-Götz & Meyer-Götz

 

Die "rechtliche Vorsorge" mit Vorsorgeverfügungen wie Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Sorgerechtsverfügung, Gesundheitsvollmacht u.a. ist deshalb die notwendige Ergänzung der finanziellen und der ärztlichen Vorsorge.

In Deutschland leben, vielleicht muss man es auch vegetieren nennen, ca. 400.000 Menschen im komatösen oder vergleichbaren Zustand. Viele Patienten können nur noch über die Magensonde am Leben erhalten werden, weil der Schluckreflex fehlt. Die meisten von ihnen haben keine Patientenverfügung oder Gesundheitsvollmacht mit der Anweisung, wie in diesem Krankheitszustand von den Ärzten verfahren werden soll.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor wenigen Tagen in einem Chemnitzer Rechtsfall entschieden, dass bei der gerichtlichen Entscheidung über das Abschalten lebenserhaltender Medizingeräte bei komatösen Patienten, die sich nicht mehr selbst äußern können und auch keine Patientenverfügung verfasst haben, von dem Betreuungsgericht der mutmaßliche Willen des Patienten zu beachten ist. Die Angehörigen können nach dem neuen BGH-Urteil nun den Willen des Patienten über einen mutmaßlich gewünschten Behandlungsabbruch durch Entnahme der Magensonde oder das Abstellen des Beatmungsgerätes vor Gericht durchsetzen.

Dazu müssen jetzt die Verwandten und verbundenen Menschen vom Betreuungsgericht befragt werden, was der Betroffene, der ja nicht mehr sprechen kann, für diese Krankheitssituation gewollt hätte, ob er sich dazu geäußert hat und welche Meinungen er vertreten hat. Jeder von uns kann sich vorstellen, dass es bei der Anhörung verschiedener Personen zu verschiedenen Meinungen kommt. Um diese schwierige Situation, in die jeder von uns hineingeraten kann, zu vermeiden, sollte ein vorausdenkender Mensch zumindest eine "GESUNDHEITSVOLLMACHT" verfassen und sicherstellen, dass dieses Dokument im gesundheitlichen Krisenfall aufgefunden wird. Die Gesundheitsvollmacht ist formfrei, d. h. es ist keine amtliche oder notarielle Beglaubigung oder eine notarielle Beurkundung notwendig und kann von jedem volljährigen und geschäftsfähigen Menschen verfasst werden. Mit der Gesundheitsvollmacht kann der Bevollmächtigte verbindlich mit den Ärzten über Behandlung und Therapie entscheiden und es wird vermieden, dass für die Regelung der Gesundheitsangelegenheiten vom Betreuungsgericht ein amtlicher Betreuer bestellt werden muss.

Zusammen mit der Stiftung Vorsorge Datenbank haben wir ein Gesundheitsvollmachtformular entwickelt, das Sie über www.vorsorgedatenbank. de ausdrucken können. Damit der Bevollmächtigte kurzfristig aufgefunden werden kann, sollte er auch in der Vorsorgedatenbank registriert und die Patientenvollmacht in einem Notfallausweis vermerkt werden.

Wir gehen davon aus, dass jeder von uns diese entscheidenden Fragen für sich selbst lösen muss und diese Vorsorgeentscheidungen nicht der Familie und seinen Lebenspartnern übertragen darf. Wir laden Sie deshalb zu einer anwaltlichen Erstberatung ein, in der wir Ihnen diese Fragen erklären und juristische Lösungen anbieten.

 

MACHEN SIE ES. JETZT! NICHT MORGEN ODER ÜBERMORGEN!!!