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Antikorruptionsgesetz – Dürfen Apotheker in Arztpraxen investieren?

Apotheker und Heilberufler sind weiterhin über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a und b StGB) verunsichert. Eine Unsicherheit betrifft das Standortmarketing. Darf ein Apotheker einem Arzt preiswert Praxisräume vermieten oder mit einem Darlehen finanziell unterstützen, um ihn damit ins Einzugsgebiet zu locken? Das Gesetz besagt, dass Apotheker mit ihren Handlungen nicht hervorrufen dürfen, dass die Unabhängigkeit des Arztes beeinflusst  wird. Bietet ein Apotheker einem Arzt beispielsweise Praxisräumeoder Darlehen an, muss dieses zum handelsüblichen Zins geschehen;  das heißt zum ortsüblichen Mietzins beziehungsweise zu marktüblichen Darlehenskonditionen. Eine Orientierung am unteren Ende der üblichen Zinsen ist möglich. Denn es gilt: Rein einseitig gewährte Zuwendungen sind nicht strafbar, wenn keine Gegenleistung vom Arzt erwartet wird. Der Strafbarkeitsvorwurf liegt aber nahe, wenn eine Vermietung von Praxisräumen zu besonders günstigen Konditionen oder die Gewährung von besonders günstigen Darlehen geschieht. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich der Apotheker die Gunst des Arztes „erkauft“. Vor Gericht handelt es sich aber um Einzelfallentscheidungen, daher sollte vorab der Miet- oder Darlehensvertrag zwischen Apotheker und Arzt durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.