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Online-Terminbuchung, Videokonsultation, Medikationsplan - Das E-Health-Gesetz im Praxistest
Das „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz)“ enthält einen Fahrplan für die Einführung einer digitalen Infrastruktur mit höchsten Sicherheitsstandards. Mit dem E-Health-Gesetz wurde dem Praxisalltag das Tor zur Digitalisierung geöffnet. In diesem Zusammenhang wurde bereits zum 1. Oktober 2016 der Medikationsplan verpflichtend, medizinische Konsultationen können über den PC vorgenommen und abgerechnet oder Termine online gebucht werden. Erste Praxistests des E-Health-Gesetzes haben nun bereits stattgefunden, das Resultat ist jedoch noch sehr ernüchternd: Die Umsetzung steckt noch in den Kinderschuhen, die Schwächen überwiegen noch, der eventuelle Mehrwert rechtfertigt nicht den Mehraufwand. Wir stellen hier kurz zwei Verfahren vor, die seit Einführung des Gesetzes möglich sind:
E-Health-Gesetz – der Medikationsplan
Die Anspruchsberechtigung für die Vergütung des Medikationsplanes begann bereits am 1. Oktober 2016 und sieht Folgendes vor: Alle GKV-Patienten, die mehr als drei Medikamente einnehmen müssen, haben Anspruch auf einen Medikationsplan (§ 31a SGB V). Bei der Vergütung wird zwischen Hausärzten und Fachärzten unterschieden – Hausärzte unterteilen nochmals in chronisch kranke und nicht chronisch kranke Patienten, bei den Fachärzten hängt die Vergütung von der Fachgruppe und von der jeweiligen Behandlungsindikation ab. Der elektronische Medikationsplan soll erst 2019 bundesweit eingeführt werden. Dass der Medikationsplan einen gewinnbringenden Austausch bei allen Beteiligten erzielen kann, zeigt ein Vorzeigeprojekt der sächsischen und thüringischen Landesärztekammern mit den Landesapothekenkammern und der AOK Plus. Die gemeinsame Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen, genannt ARMIN, setzt verstärkt auf die Kooperation insbesondere beim Ausbau der Kommunikation zwischen den beiden Berufsgruppen und eine strukturelle Zusammenarbeit. Im Unterschied zum bundeseinheitlichen Medikationsplan bietet ARMIN ein richtiges Medikationsmanagement mit Medikationsplan und -analyse. Apotheker und Arzt haben über das sichere Datennetz KV-Safenet jederzeit Zugriff auf die Informationen. Ärzte können jederzeit die Pläne aktualisieren, Apotheker können beispielsweise das Hersteller-Präparat eintragen, das sie tatsächlich dem Patienten ausgehändigt haben. Der Arzt wird beim Aufruf des Praxissystems darüber informiert, dass ein aktualisierter Medikationsplan auf dem Server bereitliegt. Arzt und Apotheker können somit gemeinsam prüfen, welche Wechselwirkungen oder Unverträglichkeiten, ggf. auch mit OTC Präparaten, auftreten. Der Aufwand wird mit 97,30 Euro für das Erstgespräch und 22,00 Euro pro Quartal und Patient honoriert. Die Initiative wurde bereits im April 2014 gestartet; rund 1.500 Ärzte und Apotheker nehmen derzeit daran teil. Patienten der AOK Plus, die mehr als fünf Medikamente gleichzeitig einnehmen, können sich über ihren Hausarzt oder Apotheker in das Projekt einschreiben. Wenn Sie sich bereits bei ARMIN beteiligen, freuen wir uns über einen kurzen Kommentar zu Ihren Erfahrungen. Senden Sie eine E-Mail mit dem Stichwort „Newsletter ARMIN“ an: mail@sup-dresden.de
E-Health-Gesetz – der E-Brief
Seit Anfang des Jahres sind E-Briefe abrechenbar. Die Krankenkassen zahlen eine Pauschale von 0,28 Cent an den Versender und 0,27 Cent an den Empfänger. Wenn der Arztbrief an mehrere Praxen gleichzeitig versandt wird, erhält jede Empfängerpraxis diese Pauschale. Wenn in einem Quartal mehrere E-Briefe für einen Patienten verschickt werden, können die Pauschalen entsprechend häufig abgerechnet werden. Für den E-Brief-Versand gelten folgende Voraussetzungen:
• Versender und Empfänger müssen ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) verwenden, z. B. das KV-Safenet.
• Der Kommunikationsdienst muss eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und eindeutige Identifizierung von Absender und Empfänger garantieren.
• Das Praxissystem (PVS) muss von der KBV für den Arztbrief zertifiziert sein.
• Der E-Brief muss vom Arzt mit einer rechtssicheren elektronischen Unterschrift versehen sein, d. h. mit dem Heilberufsausweis qualifiziert signiert werden, der bei der Landesärztekammer beantragt werden kann.
• Ein zusätzlicher Papierversand ist ausgeschlossen, die Kostenpauschale für Porto im EBM kann dafür nicht abgerechnet werden.