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Preiswerbung für Arzneimittel

Mit einer irreführenden Preisgegenüberstellung in einem Werbeprospekt befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH). Die beklagte Apotheke warb für OTC-Produkte mit den Worten: „einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse“. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah hierin den Tatbestand der irreführenden geschäftlichen Handlung als unwahre Angabe bzw. Täuschung (§5 Abs. 1 Satz 1 UWG) gegeben. Das Gericht urteilte: Wirbt eine Apotheke mit dem Apothekenabgabepreis für Krankenkassen, muss dieses mit dem Zusatz geschehen, dass Krankenkassen hierauf noch ein Rabatt in Höhe von 5% gewährt wird. Dass dieser Rabatt lediglich bei einer Zahlung innerhalb von zehn Tagen besteht, ist unerheblich. Das Gericht sah also den Vorwurf der Täuschung bestätigt, wenn in einem Werbeprospekt für private Einzelkunden mit einem geminderten Preis geworben wird, den normalerweise nur Krankenkassen als mächtiger Abnehmer erhalten.