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Verschärfte Regeln bei den anschaffungsnahen Herstellungskosten
Die Kosten für die Anschaffung und Herstellung eines Gebäudes sind aufgrund der steuerlichen Einkunftsarten nur bei der Abschreibung zu berücksichtigen, sogenannte Erhaltungsarbeiten ermöglichen einen Sofortabzug. Instandsetzungs- und Modernisierungskosten eines Gebäudes gehören zu den Herstellungskosten, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung entstehen und die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigen. Das sind die sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten. Finanzämter prüfen diese Grenze genau, um den laufenden Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug zu kürzen – diese Ausgaben werden dann nur noch sukzessive über die Abschreibung berücksichtigt. Der Bundesfi nanzhof hat nun in einer aktuellen Rechtsprechung die Regeln zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten verschärft. Kosten für Schönheitsreparaturen werden nun auch für die 15 Prozent-Grenze berücksichtigt, d. h. Tapezieren, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, der Heizkörper oder auch Türen und Fenster, wenn diese nicht im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme anfallen. Diese Arbeiten können somit nicht mehr rausgerechnet werden, um die 15 Prozent-Grenze einhalten zu können. Weiterhin abzugsfähig sind die Erhaltungsarbeiten, die üblicherweise jährlich anstehen und nicht mit den übrigen Umbau-, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Zusammenhang stehen, z. B. laufende Heizungs- oder Aufzugsarbeiten, Beseitigung von Rohrverstopfungen und -verkalkungen oder Ablesekosten. Hinweis: Aufschiebbare Investitionen in Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sollten zukünftig erst drei Jahre nach Objekterwerb begonnen werden. Schließlich können unvorhersehbare Investitionen hinzukommen. Ausgenommen sind weiterhin Schäden, die beim Erwerb des Objektes noch nicht vorhanden waren. Dazu muss der Bundesfi nanzhof aber noch abschließend entscheiden.