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Wenn die Praxis wächst - Schwellenwerte im Arbeitsrecht

Mit Einstellung des zehnten bzw. elften Mitarbeiters greifen rechtliche Vorgaben in den verschiedensten Bereichen des Arbeitsrechts. So wirkt sich eine höhere Angestelltenzahl insbesondere in Bezug auf das Kündigungsschutzrecht aus. Das Kündigungsschutzgesetz ist nämlich seit 2004 überhaupt erst dann anwendbar, wenn in einer Praxis regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. In die Berechnung dieses Schwellenwertes gehen dabei z. B. auch die nach Dienstschluss tätige Reinigungskraft oder Teilzeitkräfte ein - je nach Anzahl der Wochenstunden mit einem Zählwert von 0,5 oder 0,75. Wenn aufgrund der Mitarbeiterzahl das Kündigungsschutzgesetz greift, dürfen Mitarbeiter nur wegen betriebsbedingter, verhaltensbedingter oder personenbedingter Gründe entlassen werden. Inhaber kleinerer Praxen sind in Bezug auf Kündigungen flexibler, dürfen dabei dennoch nicht willkürlich vorgehen oder gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) greift bei Arztpraxen, in denen „regelmäßig mehr als neun Personen ständig mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im elektronischen Praxissystem, der strukturierten Patientenkartei oder in medizinischen Geräten, die Patientendaten speichern, beschäftigt sind“. Laut BSDG muss der Praxisinhaber in diesem Fall zwingend einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Um Interessenskonflikte zu vermeiden, darf der Arzt das Amt jedoch nicht selbst übernehmen, sondern muss mit dieser Funktion eine Person betrauen, die die dafür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Bei Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Bei mehr als zehn Angestellten steht diesen laut Arbeitsstättenverordnung auch ein Pausenraum bzw. ein Pausenbereich zur Erholung bzw. zum Aufenthalt während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung zu. Die konkreten Anforderungen (mindestens sechs Quadratmeter, vorhandener Kühlschrank etc.) sind in der Arbeitsstättenregel ASR A4.2 definiert.