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Arbeitsverträge: Voraussetzungen für wirksame Befristung
Befristete Arbeitsverträge bieten vor allem für Praxiseinheiten ab zehn Mitarbeitern, für die sonst der gesetzliche Kündigungsschutz gilt, den Vorteil, dass sie mit dem vereinbarten Ablaufdatum automatisch enden und nicht gekündigt werden müssen. Für ihre Wirksamkeit müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein: Sie müssen - anders als Arbeitsverträge generell - schriftlich vereinbart werden und dürfen eine maximale Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten, wenn kein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt (wie zum Beispiel eine Schwangerschaftsvertretung oder die Abfederung von Auftragsspitzen). Ist dies dagegen der Fall, können mehrere befristete Arbeitsverhältnisse hintereinander abgeschlossen werden. Dauerhafte, sogenannte Kettenbefristungen sind jedoch nicht zulässig. Als Faustregel trifft dies auf Zeitverträge ab zehn Beschäftigungsjahren und zehn Vertragsverlängerungen zu. Sie wandeln sich in eine unbefristete Anstellung um.