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GWG – Software bald schneller abschreibbar

Ab 2018 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Die (untere) Wertgrenze für die Bildung des Sammelpostens wird ebenfalls mit Wirkung ab 2018 erhöht – von 150 € auf 250 €.

 

Dies hat zur Folge, dass Sie künftig deutlich mehr betriebliche Anschaffungen sofort abschreiben können als bisher. Unter Umständen lohnt es sich daher, mit ausstehenden Anschaffungen noch bis zum neuen Jahr zu warten, da für die Anwendung der Neuregelung das Anschaffungsdatum entscheidend ist. Dies gilt auch für die Anschaffung neuer Software. Denn obwohl Computerprogramme steuerrechtlich als immaterielle Wirtschaftsgüter gelten, somit „unbeweglich“ sind und eigentlich nicht wie bewegliche Gegenstände abgeschrieben werden können, gilt für sogenannte „Trivialprogramme“ aus Vereinfachungsgründen eine Ausnahme. Gemäß Einkommensteuer-Richtlinie 5.5 Abs. 1 sind Trivialprogramme abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter.

 

Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 Euro betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln. Das heißt also, dass auch Computerprogramme mit einem Nettowert von bis zu 410 € über die Nutzungsdauer verteilt oder im Anschaffungsjahr sofort in voller Höhe abgeschrieben werden können. Im Hinblick auf die oben erwähnte Gesetzesänderung ist davon auszugehen, dass die Vereinfachungsregelung für Trivialprogramme ebenfalls entsprechend angepasst wird und somit künftig Computerprogramme bis zu einem Wert von 800 Euro als Trivialprogramme gelten und als solche auch sofort abgeschrieben werden können. Die Bundesregierung hatte bereits im Sommer dieses Jahres eine dahingehende Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien angekündigt und es darf angenommen werden, dass diese Ankündigung von der neuen Bundesregierung auch so umgesetzt wird.