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Im Ernstfall alles geregelt? Rat vom Fachanwalt für Erbrecht: Testament - Vollmacht – Patientenverfügung
Der Fachanwalt und Mediator Frank Simon (laut FOCUS gehört er zu Deutschlands Topanwälten im Familien- und Erbrecht) gibt praktische Tipps und Empfehlungen.
Wie kann man sicherstellen, dass der Bevollmächtigte kein Geld veruntreut?
Simon: In einer Vorsorgevollmacht kann beispielsweise geregelt werden, bis zu welchem Höchstbetrag der Bevollmächtigte über die Konten verfügen kann. Man kann auch einen Kontrollbevollmächtigten einsetzen oder den Bevollmächtigten verpflichten, gegenüber den späteren Erben Rechenschaft über die Geldabhebung und deren Verwendung abzulegen.
Können Bevollmächtigte auch über Bankkonten des Vollmachtgebers verfügen?
Simon: Das Landgericht Detmold hat letztes Jahr klargestellt, dass auch eine private Vollmacht in Vermögensangelegenheiten zur Verfügung über Bankkonten berechtigt. Um letztendlich Unklarheiten und formale Schwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, neben den Vorsorgevollmachten gesonderte Bankvollmachten zu unterzeichnen.
Wir haben unsere Immobilie bereits vor einigen Jahren auf unseren gemeinsamen Sohn übertragen. Zur Sicherheit haben wir uns ein Nießbrauch/Wohnrecht eintragen lassen. Wird die Immobilie beim Pflichtteil mit berücksichtigt?
Simon: Ja, im Rahmen eines sogenannten „Pflichtteilsergänzungsanspruchs“. Dieser Anspruch berücksichtigt alle Schenkungen während der letzten 10 Jahre. Vor Einräumung eines Nießbrauchs unter Umständen auch eines umfangreichen Wohnrechts oder auch bei Zuwendung unter Eheleuten beginnt die 10- Jahresfrist allerdings gar nicht erst zu laufen. Die Immobilie wird somit bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, obwohl sie gar nicht mehr Eigentümer der Immobilie sind.
Was passiert, wenn bei einer Geschäftsunfähigkeit keine Vorsorgevollmacht vorliegt?
Simon: In diesem Fall wird eine gesetzliche Betreuung angeordnet. Selbst wenn in diesem Fall Familienangehörige als Betreuer eingesetzt werden, unterliegen sie der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Über Ausgaben muss beispielsweise regelmäßig Rechenschaft abgelegt werden.
Es wird immer wieder vor dem handschriftlichen Testament gewarnt. Ist dies richtig?
Simon: Dies ist nur insoweit richtig, sofern das handschriftliche Testament ohne fachliche Unterstützung, beispielsweise durch einen Fachanwalt für Erbrecht erstellt wird, da laienhafte Formulierungen oft zu Problemen führen. Ansonsten ist das handschriftliche Testament genauso wirksam wie ein notarielles Testament.
Ist das notarielle Testament immer günstiger?
Simon: Nicht unbedingt. Anders als der Notar kann der Rechtsanwalt von der Gebührenordnung abweichen und beispielsweise für die Erstellung eines Testaments und Vorsorgevollmachten einen Pauschalpreis vereinbaren, der teilweise günstiger ist, als die Kosten für ein notarielles Testament. Auch bei späteren Änderungen fallen bei einem handschriftlichen Testament nicht zwingend wieder neue Kosten an. Der Fachanwalt für Erbrecht gibt Auskunft über die anfallenden Kosten.
Diese und weitere Fragen werden bei der Veranstaltung „Richtig vorsorgen: Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“ am 31.05.2016 in den Räumlichkeiten der Kanzlei BSKP®, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden beantwortet. Um Anmeldung unter 0351/318900 oder per E-Mail an horn.maria@bskp.de wird gebeten.