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Voraussetzungen für den steuerbegünstigten Teilverkauf von Praxen gelockert

Immer mehr Ärzte verkaufen einzelne Teile ihrer Praxis nicht mehr nur, wenn sie sich zur Ruhe setzen möchten, sondern auch, um unternehmerisch in Zukunft erfolgreich zu bleiben. Solch ein Teilverkauf ist steuerlich begünstigt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung gelockert hat. Generell gilt: Die veräußerte Teilpraxis muss zum Zeitpunkt des Verkaufes eine in gewissem Maße selbstständige Einheit des Gesamtbetriebes darstellen. Dies war nach bisheriger Auffassung gegeben, wenn die ärztliche Tätigkeit entweder zwei verschiedene Tätigkeitsfelder (mit entsprechend unterschiedlichen Patientenstämmen) umfasste oder sie (bei Gleichartigkeit) in örtlich und organisatorisch getrennten Zweigstellen ausgeübt wurde. Die örtliche Trennung als zwingende Voraussetzung hat der BFH nun aufgehoben. Entscheidend ist vielmehr, dass die Patientenstämme als wesentliche Betriebsgrundlage nicht miteinander vermischt werden und die Praxisteile personell und organisatorisch unabhängig voneinander bestehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der zu verkaufende Bereich seinerzeit als selbstständige Praxis (neben anderen Praxen) erworben und bis zum (Wieder-)Verkauf unverändert weitergeführt wurde - unabhängig davon, wie nah die Praxen örtlich liegen. Dann stellt der Teilverkauf der Praxis die Veräußerung eines selbstständigen Vermögensteiles dar und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.