• März 28, 2022
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Hamburg modernisiert das Bauberufsrecht

Das Hamburgische Architektengesetz sowie das Hamburgische Gesetz über das Ingenieurwesen sollen fit für die Zukunft gemacht werden: Im Fokus des Gesetzentwurfs stehen die Berücksichtigung der gestiegenen Anforderungen an die Architektinnen und Architekten und Ingenieurinnen und Ingenieure als Dienstleisterinnen und Dienstleister des Bauberufsrechts, die vereinfachte Anerkennung von Fachkräften anderer europäischer Mitgliedstaaten sowie nicht zuletzt die Überarbeitung veralteter Regelungen.

 Den ersten Schritt zur Novellierung des Bauberufsrechts hat der Senat diese Woche durch den Beschluss der Einleitung einer Öffentlichkeitsbeteiligung gemacht. 

Dr. Dorothee Stapelfeldt, Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen: „Die Umsetzung einer zukunftsfesten Stadtentwicklung, die neben dem bezahlbaren Wohnen zunehmend auch andere Anforderungen – wie Aspekte des Klimaschutzes und die Generationengerechtigkeit – erfüllen muss, ist eine anspruchsvolle Aufgabe für die Dienstleisterinnen und Dienstleister. Vor diesem Hintergrund werden die Ausbildungsinhalte zur Berechtigung der Führung des Titels „Ingenieurin/Ingenieur“ bzw. „Architektin/Architekt“ angepasst. Zugleich wird diese Berechtigung mit Blick auf das Europarecht nachvollziehbar neu gestaltet, um gut ausgebildeten und dringend benötigten Fachkräften den Zugang zum Markt zu vereinfachen.“

Die zukünftige Berücksichtigung der gestiegenen Anforderungen an die titelführenden Personen des Bauberufsrechts dient auch der Vereinheitlichung des Länderrechts, da sich die Neuregelungen mit der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Regelungen anderer Bundesländer decken. Die Umsetzung des Europarechts ist zwingend erforderlich. Sie gewährleistet den europarechtlich geforderten, einheitlichen Zugang zum europäischen Binnenmarkt für die Dienstleisterinnen und Dienstleister aus den Mitgliedstaaten. Diverse Regelungen der beiden Gesetze waren zudem nicht mehr praxisgerecht und zeitgemäß. Sie wurden im Zuge der Novellierung überarbeitet und modernisiert.

Konkret werden die Ausbildungsinhalte derart angepasst, dass einerseits die Mindest-Regelstudienzeit, die für eine Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste erforderlich ist, für alle Fachrichtungen einheitlich auf vier Jahre festgesetzt wird. In den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung führt dies zu einer Verlängerung der Regelstudienzeit um ein Jahr (vgl. im Entwurf § 4 HmbArchtG). Andererseits erfolgt zwecks Förderung von inhaltlich möglichst übereinstimmenden Länderregelungen, die jeweils die Voraussetzungen für die Führung des Titels „Ingenieurin/Ingenieur“ festlegen, eine Angleichung an das Musteringenieurgesetz (vgl. im Entwurf § 1 HmbIngG). Hervorgehoben werden hier die im Rahmen eines Studiums zu absolvierenden Inhalte durch die Festlegung eines überwiegenden Anteils der Fächer Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT).

Die Änderungen der Ausbildungsinhalte sowohl im Hamburgischen Architektengesetz wie auch im Hamburgischen Gesetz über das Ingenieurwesen erfordern eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Hamburgischen Gesetz über die Verhältnismäßigkeitsprüfung (HmbVHMPG). Um allen von dem Gesetzesentwurf betroffenen Parteien die Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunktes zu ermöglichen (vgl. § 6 Abs. 2 HmbVHMPG), wird der Gesetzentwurf in der Zeit vom 29. März bis zum 29. April 2022 auf der Homepage der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen unter Bekanntmachungen - hamburg.de veröffentlicht werden. Es besteht dann Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt wird.